FINANZIELLE HILFEN
Auszubildende können unterschiedliche Förderungen (z. B. Ausbildungsförderung) und Hilfen beantragen. Hierbei hat der Freistaat Bayern einige Möglichkeiten ausgearbeitet für Ausbildungsberufe sowie für Studiengänge. Daneben gibt es weitere Vergünstigungen wie z. B. die Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Deine Schulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Ausbildungsförderung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Informationen
Grundsätzlich gilt, wer BAföG beantragen könnte, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Da Schüler*innen und Studierende, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten, trotz einer entsprechenden laufenden Ausbildung nicht BAföG-berechtig sind existieren auch hier Ausnahmen.
Mit einer Aufstiegsfortbildung (auch höherqualifizierende Berufsbildung) wird die berufliche Handlungsfähigkeit erweitert, um beruflich aufzusteigen.
Wenn du während deiner Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnst, kannst du eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, um so deine Lebenshaltungskosten zu decken.
Alles weitere findest du hier.
Deine Hochschulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Das Weiterbildungsstipendium unterstützt mit Zuschüssen anspruchsvolle, fach-bezogene, berufliche oder berufsüber-greifende Weiterbildungsmaßnahmen.
Teilnehmer*Innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung – etwa zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher – können altersunabhängig finanziell unterstützt werden. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Hauswirtschaft; Beantragung der Erstattung der Kosten für den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung
Alle weiterführenden Informationen unter folgendem Link.